Satzung

von Norbert Piwecki

6. März 2023

Satzung des
Camping Club Südpfalz e.v.
Ortsclub im ADAC

stand 16.03.2018

Satzung Camping Club Südpfalz 16.03.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 1.12.1994 in Offenbach bei Landau gegründete Club führt den Namen „Camping Club Südpfalz (CCS) im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Landau und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau/Pfalz eingetragen werden.
(II) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 40 ADAC­ Mitgliedern.
(III) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Camping- und Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Pfalz, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC­ Organisation.
(II) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC­ Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und Camping-Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
(III) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Pfalz und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(III) Vor der Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

§ 4 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Falle der Ablehnung, brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die

Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens 30 Euro pro Einheit ( 2 Personen) und 15 Euro Einzellperson jährlich betragen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(II) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

(III) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung des fälligen Beitrages nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

(IV) Die Streichung nach Abs. III c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

(V) Gegen die Streichung kann innerhalb zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

Die Organe des Clubs sind

§7 Organe

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(III) Die Tagesordung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge mit Inhaltsangabe,
h) Verschiedenes.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.

(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(VII) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 11 Vorstand
(1) Vorstand i.S. des §26 BGB sind

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Schatzmeister,
  4. der Schriftführer,
  5. der Touristikleiter
  6. der 1. und 2. Beisitzer

(II) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(III) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(V) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(VIII) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muß ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

(II) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie dem Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettungs GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Landau/Pfalz.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 1.12.1994 errichtet. Landau, den 1.12.1994

Die vorstehende Satzung wurde im §11 ( Vorstand) und §5 Beitrag aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.03.2018 geändert.
Landau, den 16.3.2018

Kurt Hartmann

  1. Vorsitzender

Gerhard Theuer Stellvertretender Vorsitzender

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